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Statuten für GmbH und AG – was muss drinstehen?
Die Statuten sind die „Verfassung“ Ihrer Gesellschaft. Sie werden bei der Gründung öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingereicht. Das Obligationenrecht (OR) schreibt bestimmte Inhalte zwingend vor. Diese Anleitung zeigt, was bei GmbH und AG hineingehört.
In Kürze
- Zwingend (beide): Firma, Sitz, Zweck, Höhe des Kapitals und Form der Mitteilungen an die Beteiligten.
- AG zusätzlich: Währung des Aktienkapitals und Betrag der geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien.
- GmbH zusätzlich: Anzahl und Nennwert der Stammanteile.
- Bedingt nötig: Sonderbestimmungen (z. B. Sacheinlagen) brauchen eine ausdrückliche statutarische Grundlage.
Pflichtinhalt bei der AG
Nach OR Art. 626 müssen die Statuten einer AG mindestens enthalten: die Firma und den Sitz, den Zweck, die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen, Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre. Einberufung der Generalversammlung, Stimmrecht und Organe gehören seit der Aktienrechtsrevision (in Kraft seit 1. Januar 2023) nicht mehr zum Pflichtinhalt.
Pflichtinhalt bei der GmbH
Nach OR Art. 776 braucht die GmbH mindestens: Firma und Sitz, Zweck, die Höhe des Stammkapitals, Anzahl und Nennwert der Stammanteile sowie die Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter. Vieles Weitere richtet sich subsidiär nach dem Gesetz, kann aber statutarisch geregelt werden.
Der Zweckartikel – wichtiger als gedacht
Der Zweck beschreibt, was die Gesellschaft tut. Er sollte präzise genug sein, um die Tätigkeit abzudecken, aber breit genug für künftige Entwicklungen – sonst braucht es später eine Statutenänderung. Bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (z. B. im Finanzbereich) ist der Zweck besonders sorgfältig zu formulieren. Den Namen prüfen Sie vorab mit Firmennamen prüfen und reservieren.
Optionale und bedingt nötige Bestimmungen
Über den Pflichtinhalt hinaus lassen sich weitere Regeln aufnehmen: Vinkulierung (Übertragbarkeit von Anteilen), Vertretungsregeln, Vorhand- oder Vorkaufsrechte. Bestimmte Vorgänge wie Sacheinlagen oder besondere Vorteile bei der Gründung sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich in den Statuten festgehalten sind.
Häufige Fragen
Kann ich Standard-Statuten verwenden?
Für eine einfache Gründung ja – geprüfte Vorlagen decken den Pflichtinhalt ab. Bei Sonderwünschen (Vinkulierung, mehrere Aktionärsgruppen) lohnt eine individuelle Ausgestaltung.
Wer beurkundet die Statuten?
Die Gründung von GmbH und AG wird öffentlich beurkundet – ein Notar ist nötig. Beim Gründungsservice ist das im Ablauf enthalten (siehe Firma gründen im Kanton Zug).
Wie ändere ich die Statuten später?
Per Beschluss der GV bzw. Gesellschafterversammlung, erneut öffentlich beurkundet und im Handelsregister eingetragen. Ein gut formulierter Zweck erspart manche Änderung.
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Stand 2026 (OR Art. 626, 776). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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